§1 Name, Sitz

Der Verein führt den Namen “Verein für Rasenspiele Steinbach e.V.” Er hat seinen Sitz im Ortsteil Steinbach der Gemeinde Geroldsgrün und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Hof eingetragen.

§2 Mitgliedschaft in übergeordneten Verbänden

Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V., sowie dessen Fachverbandes Bayerischer Fußball-Verband und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.

§3 Vereinszweck und Vereinstätigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung von 1977 (AO 1977).

Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Bayerischen Landes-Sportverband e.V., den Fachverbänden seiner Abteilungen und dem für ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaft an.

Der Vereinszweck besteht in der Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports und wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen
  • Errichtung, Instandhaltung und Instandsetzung der Sportanlagen und des Vereinsheimes
  • Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen
  • Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für sportliche Zwecke verwendet werden. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Personen, die sich im Ehrenamt oder nebenberuflich im Verein im gemeinnützigen Bereich engagieren, können im Rahmen der steuerlich zulässigen Ehrenamts-Pauschalen begünstigt werden.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§4 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche Person werden, die beim Vorstand um Aufnahme sucht. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters. Über die Aufnahme entscheiden der Vorstand und der Vereinsausschuss gemeinsam.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres möglich.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat oder innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist.

Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss mit Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Vereinsausschusses ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann mit Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen in der ordentlichen Versammlung, sofern vorher keine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfindet.

Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuss seinen Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären. Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitglieds ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztendlich über den Ausschluss entschieden hat.

Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vereinsausschuss unter den genannten Voraussetzungen durch einen Verweis oder durch eine Geldbuße bis zum Betrag von 50,- Euro und/oder mit einer Sperre von längstens einem Jahr an der Teilnahme von sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört, gemaßregelt werden. Die Entscheidung des Vereinsausschusses ist nicht anfechtbar. Der Rechtsweg wird dadurch nicht ausgeschlossen. Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied schriftlich mitzuteilen.

§5 Organe des Vereins

Die Vereinsorgane sind:

  • der Vorstand
  • der Vereinsausschuss
  • die Mitgliederversammlung

§6 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  • dem 1. Vorsitzenden
  • dem 2. Vorsitzenden
  • dem 1. Hauptkassier
  • dem 1. Schriftführer

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden allein oder durch den 2. Vorsitzenden, dieser gemeinsam mit dem 1. Hauptkassier oder dem 1. Schriftführer vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).

Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass der 2. Vorsitzende gemeinsam mit dem 1. Hauptkassier oder dem 1. Schriftführer nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt sind.

Der Vorstand und der Vereinsausschuss werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes und Vereinsausschusses im Amt.

Mehrere Ämter im Vorstand können nicht in einer Person vereinigt werden. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes oder des Vereinsausschusses vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist vom Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstands- oder Vereinsausschussmitglied zu wählen.

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Im Innenverhältnis gilt, dass der Vorstand gemeinsam mit dem Vereinsausschuss zum Abschluss von Grundstücksgeschäften jeglicher Art, sowie von Geschäften mit einem Geldwert von mehr als 10.000,- Euro pro Geschäftsjahr der vorherigen Zustimmung durch die Mitgliederversammlung bedarf.

§7 Vereinsausschuss

Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus:

  • den Mitgliedern des Vorstandes
  • dem 2. Kassier
  • dem 2. Schriftführer
  • dem Spielleiter der 1. Seniorenmannschaft
  • dem Spielleiter der 2. Seniorenmannschaft
  • dem Spielleiter der Jugendmannschaft
  • dem stellvertretenden Spielleiter der Jugendmannschaft
  • dem Ehrenvorsitzenden
  • dem Zeug- und Platzwart
  • den zwei Kassen-Revisoren und
  • dem aktuellen Spielführer der 1.Seniorenmannschaft

Die Mitgliederversammlung kann darüber hinaus noch Beisitzer für bestimmte Aufgabengebiete wählen. Die Sportplatzkassiere werden ebenfalls von der Mitgliederversammlung bestimmt.

Der Vereinsausschuss tritt nach Bedarf zusammen oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies schriftlich beantragt.

Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied einberufen. Die Aufgaben des Vereinsausschusses ergeben sich aus der Satzung. Durch Beschluss kann die Mitgliederversammlung weitergehende Einzelaufgaben übertragen.

§8 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im Januar statt.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch Aushang im Vereinsschaukasten am Sportheim durch den Vorstand. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind.

In der ordentlichen Mitgliederversammlung ist vom Vorstand und vom Vereinsausschuss über die Tätigkeiten des abgelaufenen Geschäftsjahres zu berichten. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens sechs Tage vor dem Versammlungstermin beim Vorstand eingehen. Dringlichkeitsanträge kommen in der Mitgliederversammlung nur dann zur Beratung und Abstimmung, wenn dies mit Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen wird.

Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über den Vereinsbeitrag und sonstige Mitgliederleistungen, die Entlastung und Wahl des Vorstandes und des Vereinsausschusses, über Satzungsänderungen sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind. Sie bestimmt außerdem für die Dauer einer Wahlperiode zwei Revisoren, die die Kassenprüfungen vornehmen und der Versammlung Bericht erstatten.

Wahl- und stimmberechtigt sowie wählbar sind alle Vereinsmitglieder, die am Versammlungstag volljährig sind.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Änderung des Vereinszweckes erfordert die Zustimmung von neun Zehnteln der stimmberechtigten anwesenden Vereinsmitglieder.

Die Art der Abstimmung wird durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn zwei oder mehrere Mitglieder für das gleiche Amt kandidieren.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollanten zu unterzeichnen ist.

§9 Abteilungen

Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des Vereinsausschusses Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein.

Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.

§10 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist gleichzeitig auch das Kalenderjahr.

§11 Beiträge

Jedes Mitglied ist grundsätzlich zur Zahlung des Vereinsbeitrages verpflichtet. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Über die Fälligkeit der Beiträge entscheidet der Vorstand.

Abweichend zu vorstehenden Ausführungen gilt folgendes: Vereinsmitglieder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr und Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Mitglieder vom 14. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sowie volljährige weibliche Mitglieder zahlen die Hälfte des jeweils festgelegten Jahresbeitrages. Mitgliedern die während eines Jahres beitreten, wird der Betrag anteilsmäßig pro angefangenes Quartal in Rechnung gestellt.

Die Vereinsbeiträge werden einmal pro Jahr im Lastschrifteinzugsverfahren von den Mitgliedern erhoben.

§12 Vereinsordnungen

Die Mitgliederversammlung kann eine Geschäfts-, Finanz-, Rechts-, Jugend- und Ehren-Ordnung wahlweise mit einfacher Mehrheit beschließen.

§13 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereines kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der Vereinsmitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.

In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben.

Das nach Auflösung/Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks verbleibende Vermögen ist der Gemeinde Geroldsgrün mit der Maßgabe zu übertragen, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.

Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in § 3 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

§14 Beschlussfassung

Die vorgenommene Satzungsänderung wurde durch die Mitgliederversammlung am 01. April 2022 beschlossen.

Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hof in Kraft.

Die derzeit gültige Vereinssatzung vom 18. Mai 2004 verliert damit ihre Gültigkeit.


Steinbach, 01. April 2022